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Pressemitteilung

ÖDP: Keine Steuergelder für Bankenrettung

Buchner: „Außerhalb jeglicher gesetzlicher Kontrolle“

„Dass die künftige Koalition marode Banken direkt mit Steuergeldern retten will, ist ein Skandal.“ Diese Aussage trifft Prof. Dr. Klaus Buchner, Spitzenkandidat der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) zur Europawahl. Der Hintergrund: Im Koalitionsvertrag von schwarz-rot ist festgeschrieben, dass Pleite-Banken direkt Steuergelder erhalten können und nicht wie bisher über Umwege durch den betroffenen Staat. „Die Folge dieser Pläne ist, dass Banken gefahrlos riskante Geschäfte machen können und das Risiko auf die Bürger abwälzen,“ analysiert Buchner. Dieses Gebaren sei im heutigen Neoliberalismus typisch für den Umgang der Wirtschaft mit den Staaten. „Während Gewinne privatisiert werden, werden Verluste sozialisiert,“ so Buchner.

ÖDP-Politiker Buchner erläutert, was bisher im sog. ESM-Vertrag zur Rettung insolventer Staaten vereinbart wurde: Der Vertrag besagt ausdrücklich, dass Banken, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen, nicht direkt vom ESM Geld erhalten dürfen. Das wird nur an die betroffenen Staaten ausgezahlt, die dann dafür haften und strenge Auflagen erfüllen müssen. „Mit der geplanten Neuregelung der Koalition wird die Verwendung unserer Steuergelder noch undurchsichtiger, als sie jetzt schon ist: Die Vereinbarungen mit den betroffenen Banken werden vom sog. ESM-Direktorium gebilligt, einer Gruppe von Bankern, die nicht demokratisch gewählt sind und auch sonst keine demokratische Legitimation haben,“ erklärt Buchner. Das Direktorium tagt in nicht-öffentlichen Sitzungen. Niemand, der beim ESM arbeitet, kann für seine Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden, denn alle Beschäftigten vom Pförtner bis zum Geschäftsführenden Direktor besitzen vollständige Immunität. „So geschieht die Umverteilung von unten nach oben anonym und außerhalb jeder gesetzlichen Kontrolle,“ resümiert Buchner. 

 

Für die weitere Recherche: Verbot der direkten Zahlungen an Banken im bisherigen Vertrag: Art. 3, 12 und 15 Abs.1,

Schutz der Dokumente des ESM vor Kontrollen und gerichtlicher Überprüfung: Art. 32

Berufliche Schweigepflicht der Mitarbeiter: Art. 34

Immunität der Mitarbeiter: Art. 35

 
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